Zur Schadensdeckung kann ein Soldabzug vorgenommen werden.» Dieser Haftungsgrundsatz wird vom Rekurrenten heute denn auch anerkannt und dieser bestreitet in seiner Rekursschrift sowie in seiner Stellungnahme zur Rekursantwort lediglich die Schadenshöhe. 5. Aus Art. 172 Abs. 1 der Verordnung vom 12. August 1986 über die Verwaltung der Armee (VVA, SR 510.301) ist abzuleiten, dass eine Schule einer Einheit bzw. einem Stab gleichgestellt und zur Einsprache grundsätzlich aktivlegitimiert ist. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Rekurrent als Kommandant der RS Kp zur Einsprache überhaupt berechtigt, bzw. gehörig bevollmächtigt war, da gemäss Art.