4. Gemäss Art. 26bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO[45]) sind die «Einheiten und Stäbe für das ihnen übergebene Material (Korps- und Instruktionsmaterial, Munition und Sprengstoff, Verpflegungsmittel, Verbrauchsmaterial usw.) verantwortlich. Sie haften für Verlust und Beschädigung, wenn der einzelne Verantwortliche nicht festgestellt werden kann. Dagegen haften sie nicht, wenn sie nachweisen, dass kein schuldhaftes Verhalten eines ihrer Angehörigen vorliegt. Zur Schadensdeckung kann ein Soldabzug vorgenommen werden.