{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-07-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-61-89A--_1993-07-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003647.pdf?ID=150003647", "Checksum": "05d7da4c5254e33e5f22155998fc8e17"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.89A \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 08.07.1993 JAAC 61.89A \r\n\n 4\nversehene Materialien. Sie weist darauf hin, dass schwer individualisierbare\nGegenstände nach wie vor nur mit dem Tarifpreis bewertet werden können.\n(Erläuterungen, a. a. O., Anhang «Tarifpreis oder tatsächlicher Wert?»).\nDiese Praxis wurde von der Kriegsmaterialverwaltung in ähnlicher Weise\nweitergeführt und mit der Weisung vom 28. September 1979 bestätigt: Für\nverlorenes Korpsmaterial bzw. Instruktionsmaterial wäre grundsätzlich der\nEtat-Preis in Rechnung zu stellen. Ausnahmen würden lediglich hinsichtlich\nder persönlichen Ausrüstung gewährt, weil diese Gegenstände durch\nden Eintrag im Dienstbüchlein altersmässig bestimmbar und bei starker\nAbnützung ohnehin gratis ersetzt würden.\n9. Vorliegend muss von einer Haftung der Truppe für verlorenes Material\ngemäss Art. 26bis MO ausgegangen werden, selbst dann, wenn ein Teil der\nRechnungen aus dem Erlös des Batterieabends bestritten wurde. Es müssen\ndaher die Verrechnungsmässstäbe gelten, welche für die Entschädigungen\nangewendet werden, welche die Truppe gemäss Art. 26bis MO in Verbindung\nmit Art. 27 MO zu leisten hat. Es stellt sich somit die Frage, ob die Verrechnung\ndes Etat-Preises bei Verlust von Korps- und Instruktionsmaterial an die Truppe\nheute noch gerechtfertigt scheint.\nWie die Kriegsmaterialverwaltung glaubhaft darlegen kann, ist angesichts der\nüberaus langen Nutzungsdauer von Armeegegenständen von der Vermutung\nauszugehen, dass die vorliegenden Gegenstände dem Geschädigten noch\nlange wie neue Gegenstände gedient hätten und demzufolge wesentlich\nmehr wert sind als bei einem Verkauf gelöst werden könnte. Im übrigen\nwürden die Bestimmung des Jahrganges und die Berechnung des Zeitwertes\neinen unverhältnismässig hohen Aufwand mit sich bringen, und es wäre\nin der Praxis kaum durchführbar, dieses meist nicht individualisierbare\nMaterial einer Bewertung zu unterziehen. Zu Recht hat deshalb die\nKriegsmaterialverwaltung die Einsprache abgewiesen und am Etat-Preis\nfestgehalten.\n10. Zu beachten ist ganz besonders die Tatsache, dass, wenn der einzelne\nVerantwortliche nicht eruiert werden kann, der Schaden aus der\nTruppenkasse hätte beglichen werden können. Falls diese zu wenig\nMittel aufgewiesen hätte, wäre die Differenz aus der Truppenkasse des\nBundesamts für Artillerie bezahlt worden (Art. 3d der Verordnung über\ndie Truppenkassen der Bundesämter mit Truppen vom 12. März 1969,\nSammelband des Militäramtsblattes/Publ. [SMA] 1988, S. 1459). Damit\nwird klar, dass wohl in den meisten Fällen eine Verrechnung innerhalb der\nBundeskasse selber - der Truppenkasse des entsprechenden Bundesamtes und\nder Kriegsmaterialverwaltung - stattfinden muss.\nEs liegt somit durchaus im Interesse der Bundeskasse und damit des\nSteuerzahlers selbst, wenn der Anschaffungspreis (Etat-Preis) verrechnet wird.\nSind nämlich keine Reserveobjekte vorhanden, muss eine Nachbeschaffung\nvorgenommen werden, welche bei alten Gegenständen wesentlich teurer wird\nals bei den Erstbeschaffungen. Bei Armeegegenständen besteht sodann die\nBesonderheit, dass sie grundsätzlich noch über Jahre hinweg hätten gebraucht\nwerden können. In den meisten Fällen wird der Anschaffungspreis ohnehin\ninfolge der Geldentwertung dem Zeitwert entsprechen.\n\n5\nIn vollumfänglicher Abweisung des Rekurses wird die Praxis der\nKriegsmaterialverwaltung in allen Punkten bestätigt.\n[45] AS 1984 1325. Dieser Bestimmung entspricht Art. 140 MG, vgl. Fussnote 1,\nS. 831.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.89A - Auszug aus einem Entscheid des Einzelrichters der II. Abteilung der\nRekurskommission EMD vom 8. Juli 1993; dieser Entscheid wurde durch Urteil des\nBundesgerichts bestätigt, vgl. VPB 61.89 B\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\nBand 61\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 647\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}