{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-07-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-61-89A--_1993-07-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003647.pdf?ID=150003647", "Checksum": "05d7da4c5254e33e5f22155998fc8e17"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.89A \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 08.07.1993 JAAC 61.89A \r\n\n 3\nWertbeständig ist eine Sache dann, wenn diese keiner Wertverminderung\ndurch Abnützung unterliegt. Bei der Schadensberechnung ist der Betrag\nzugrunde zu legen, der zur Anschaffung einer neuen entsprechenden Sache\naufzuwenden wäre.\nDieser Anschaffungswert ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Sache nicht\nmehr ersetzt wird. Eine Sache ist dann nicht wertbeständig, wenn diese der\nWertverminderung durch Abnützung unterliegt. Grundsätzlich ist für die\nSchadensberechnung der Gebrauchswert, d. h. derjenige Wert massgebend,\nden die Sache aufgrund des Abnützungszustandes noch hatte.\nDieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn Gegenstände für den\nGeschädigten wesentlich mehr wert sind, als er bei einem Verkauf dafür lösen\nkönnte, da «sie ihm noch lange wie neue Gegenstände gedient hätten» (Oftinger,\na. a. O., S. 253; Keller/Gabi, a. a. O., S. 100).\n8. Die 3. Abteilung der Rekurskommission der Eidgenössischen\nMilitärverwaltung hat in einem Entscheid vom 11. Dezember 1947\ngrundsätzlich festgehalten, dass der Wehrmann für verlorene oder\nbeschädigte Gegenstände nur den wirklichen Wert und nicht unbedingt\nden Tarifpreis zu bezahlen hat und änderte einen Entscheid der\nKriegsmaterialverwaltung dahingehend ab, dass die Verantwortlichen\nfür einen verlorenen Feldstecher nicht den Tarifpreis, sondern den auf\nGrund einer Schatzung ermittelten «heutigen» Wert zu bezahlen hatten\n(Erläuterungen der Kriegsmaterialverwaltung über die Haftung des\nWehrmannes oder der Truppe für verlorenes oder beschädigtes Material\n«Tarifpreis oder tatsächlicher Wert» vom 18. März 1948).\nDie Kriegsmaterialverwaltung führt in ihren Erläuterungen zu diesem\nEntscheid aber aus, der Entscheid ändere nichts an der bisherigen Praxis\nfür die Zeughausverwaltungen, diese würden nach wie vor den Tarif-, Etatoder Inventarpreis plus Zuschläge berechnen, weil für die Mehrzahl der Fälle\nder zitierte Entscheid der Rekurskommission nicht anwendbar wäre.\nEin Einspruch in bezug auf den Tarifpreis könne nur von einzelnen\nVerantwortlichen erhoben werden, weil die Haushaltungskasse als eine dem\nBunde gehörende Kasse, welche allerdings einer betreffenden Einheit zur\nVerfügung stehe, gemäss Ziff. 135 des Dienstreglements zur Bezahlung der\nRechnung herangezogen werden könne. Dies wäre dann der Fall, wenn ein\nVerantwortlicher nicht festgestellt werden könne. In solchen Fällen könne\ndie Truppe - auch bei Soldabzügen - keinen Einspruch gegen den Tarifpreis\nerheben. Dies entspricht der heutigen Haftungsregelung gemäss Art. 26bis MO\nallerdings nicht mehr.\nEs ging somit beim Entscheid der Rekurskommission der Eidgenössischen\nMilitärverwaltung vom 11. Dezember 1947 um die Haftung des Wehrmannes\nfür verlorenes Instruktionsmaterial. Die Rekurskommission kam aufgrund\nder damaligen Haftungsgrundlagen zum Schluss, dass die Haftung für\nverlorenes Instruktionsmaterial für den einzelnen Wehrmann nicht anders\nbeurteilt werden dürfe, als die Haftung für verlorenes Korpsmaterial\noder die Verschuldenshaftung für persönliche Ausrüstung. In ihren\nErläuterungen unterscheidet die Kriegsmaterialverwaltung zwischen\n«schwer individualisierbaren Gegenständen» und Gegenständen von einem\ngewissen Wert mit «nachweisbarem Schicksal» wie z. B. mit Nummern\n\n"}