3 Schliesslich ist zu erwägen, dass der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten bereits einschneidende persönliche Nachteile auf sich nehmen musste. Er wurde beim Unfall schwer verletzt, indem er eine Milzverletzung mit innerer Blutung, welche eine monatelange Rekonvaleszenz nach sich zog, erlitt. 5.4. Zusammengefasst erscheint die von der Vorinstanz angeodnete Rückgriffsquote von 20% des Gesamtschadens als überhöht. Es rechtfertigt sich, die Regressquote auf 10% herabzusetzen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer demgemäss zu verpflichten, der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Betrag von Fr. 435.50 zu bezahlen.