Beschwerdeführers. Nach seinen Ausführungen ist er rezessionsbedingt ohne festes Einkommen und verdient seinen Lebensunterhalt mit freiberuflicher Tätigkeit, welche allerdings durch einen Führerscheinentzug eingeschränkt werde. Obwohl der Beschwerdeführer diese Behauptung weder substanziert noch belegt, kann von Weiterungen abgesehen werden. Nachgewiesen ist nämlich, dass die Militärversicherung von einem Jahreseinkommen von lediglich Fr. 39 000.- ausging. Damit ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschwerdeführer in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. Auch dieser Umstand ist angemessen zu berücksichtigen.