Alle diese Momente haben zum schweren Fahrfehler beigetragen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit seines gewagten Manövers einsah und - allerdings vergeblich - versuchte, den Überholvorgang abzubrechen. Gesamthaft kann daher von einer Grobfahrlässigkeit im unteren bis mittleren Verschuldensbereich gesprochen werden. Der Beschwerdeführer befand sich auf einer selbständigen Erkundungsfahrt, ohne jeglichen Zeitdruck. Aus der Art des Dienstes lässt sich daher keinerlei Entlastung herleiten. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist dagegen seine gute militärische Führung zu berücksichtigen. Weiter zu berücksichtigen sind die finanziellen Verhältnisse des