In den übrigen Fällen bemisst sich die Regressforderung primär nach dem Grad der groben Fahrlässigkeit, wobei jedoch die weiteren zu berücksichtigenden Faktoren das Resultat entscheidend zu beeinflussen vermögen. 5.3. Wendet man die beschriebenen Kriterien auf den vorliegenden Fall an, so ist das Zusammenspiel von langsamem Vorderfahrzeug (Sattelschlepper), kurvenreicher Passstrasse mit starkem Gefälle (10%) wenig beschleunigungsstarkem Militärmotorrad und persönlicher Ungeduld des Beschwerdeführers (nach eigenen Angaben hatte er schon zuvor versucht, den Sattelschlepper zu überholen zu berücksichtigen. Alle diese Momente haben zum schweren Fahrfehler beigetragen.