43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 OR sinngemäss anzuwenden. Massgebend sind deshalb neben der Art des Dienstes, der mi1itärischen Führung und den finanziellen Verhältnissen auch die sonstigen Umstände des Falles sowie das Verschulden (BGE 111 Ib 199 E. 5). Der Richter wird damit auf sein Ermessen verwiesen das er pflichtgemäss, unter Würdigung und Gewichtung aller massgeblichen Faktoren, zu betätigen