Dem ist jedoch zu entgegnen, dass ein Entscheid über den Abbruch eines Überholmanövers regelmässig nur dann gefällt werden muss, wenn der Entschluss, das Überholmanöver einzuleiten, fehlerhaft war, sei es, weil der vom Gesetz vorgeschriebene nötige und übersichtliche Raum nicht vorhanden bzw. falsch eingeschätzt wurde (Art. 35 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG], SR 741.01) oder weil gegen die weiteren in Art. 35 SVG vorgesehenen Vorschriften verstossen wurde.