Darin liegt sein gravierendes Verschulden, welches nach der Rechtsprechung der Rekurskommission und des Bundesgerichtes (BGE 105 IV 338) den Vorwurf der Grobfahrlässigkeit begründet. Richtig ist des weiteren, dass ein Entscheid über den Abbruch eines Überholmanövers in Sekundenbruchteilen gefällt, werden muss, wie der Beschwerdeführer ausführt. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass ein Entscheid über den Abbruch eines Überholmanövers regelmässig nur dann gefällt werden muss, wenn der Entschluss, das Überholmanöver einzuleiten, fehlerhaft war, sei es, weil der vom Gesetz vorgeschriebene nötige und übersichtliche Raum nicht vorhanden bzw. falsch eingeschätzt wurde (Art.