Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt über ausreichende Fahrpraxis mit seinem Militärmotorrad verfügt hat. Zudem ist zu vermerken, dass nicht die mangelnde Wendigkeit oder Schnelligkeit ausschlaggebend war, sondern die Tatsache, dass er zum Überholen ansetzte, bevor er den für das Überholen nötigen Raum überblicken konnte. Mit anderen Worten leitete er eines der gefährlichsten Manöver im Strassenverkehr «auf’s Geratewohl» ein. Darin liegt sein gravierendes Verschulden, welches nach der Rechtsprechung der Rekurskommission und des Bundesgerichtes (BGE 105 IV 338) den Vorwurf der Grobfahrlässigkeit begründet.