aufgrund der einschlägigen Haftpflichtbestimmungen verpflichtet war, den vom Beschwerdeführer verursachten Schaden primär zu decken. 4.3. Der Beschwerdeführer räumt auch ein, mit der Argumentation der Vorinstanz über sein Verschulden «prinzipiell» einverstanden zu sein. Mit der·Vorinstanz ist seine Einschränkung, es sei nicht leicht, von wendigen und schnellen privaten Motorrädern auf die schwerfälligen militärischen Motorräder umzustellen, zu verwerfen. Der Unfall ereignete sich in der letzten Woche des Wiederholungskurses. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt über ausreichende Fahrpraxis mit seinem Militärmotorrad verfügt hat.