1.-3. (...) 4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den entstandenen Schaden verursacht hat. Es ist auch unbestreitbar, dass zwischen seinem Verhalten (riskantes Überholmanöver) und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, d. h. dass sein Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den eingetretenen Erfolg als durch die fragliche Ursache begünstigt erscheinen zu lassen (Karl Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I., Zürich 1975, S. 57 f.). 4.2. Unbestritten geblieben ist insbesondere auch, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft als Eigentümerin und Halterin des Motorrades A350 Condor