1 PW und fuhr - trotz versuchten Abbruchs des Überholmanövers - in dessen linke Seite und kam zu Fall, wobei er sich schwere Verletzungen zuzog. Durch den Unfall entstand ein Bundesschaden von ungefähr Fr. 400.- und Drittschaden von ungefähr Fr. 3600.-. Das Bundesamt für Transporttruppen warf dem Rekurrenten grobfahrlässiges Verhalten vor und verpflichtete ihn zur Bezahlung von 20% des Schadens, entsprechend Fr. 870.-.Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Rekurskommission teilweise gut. Aus den Erwägungen: