{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-61-88C--_1994-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003644.pdf?ID=150003644", "Checksum": "6af1d8fdbe9c2bd7283159ba39dfc446"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.88C \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 18.03.1994 JAAC 61.88C \r\n\n 2\nZusammengefasst kann dem Beschwerdeführer der bereits von der Vorinstanz\nerhobene und zutreffend begründete Vorwurf der Verletzung elementarster\nVorsichtsgebote auch von Seiten der Rekurskommission nicht erspart werden.\n5.1. Der Beschwerdeführer ficht weiter die Höhe des verfügten Regresses an,\nindem er auf seine prekäre finanzielle Situation und den Umstand, dass er bei\ndiesem Unfall selber schwer verletzt worden ist, hinweist.\n5.2. Nach Art. 27 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die\nMilitärorganisation (MO[44]) hat der Richter bei der Festsetzung der\nHaftungssumme die Bestimmungen von Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1\nOR sinngemäss anzuwenden. Massgebend sind deshalb neben der Art des\nDienstes, der mi1itärischen Führung und den finanziellen Verhältnissen auch\ndie sonstigen Umstände des Falles sowie das Verschulden (BGE 111 Ib 199 E. 5).\nDer Richter wird damit auf sein Ermessen verwiesen das er pflichtgemäss,\nunter Würdigung und Gewichtung aller massgeblichen Faktoren, zu betätigen\nhat.\nAusgangspunkt der Festsetzung des Rückgriffsanspruches des Bundes bildet\ndas den Schädiger treffende Verschulden. Hat er vorsätzlich gehandelt, so wird\nregelmässig voller Ersatz angezeigt sein. In den übrigen Fällen bemisst sich\ndie Regressforderung primär nach dem Grad der groben Fahrlässigkeit, wobei\njedoch die weiteren zu berücksichtigenden Faktoren das Resultat entscheidend\nzu beeinflussen vermögen.\n5.3. Wendet man die beschriebenen Kriterien auf den vorliegenden\nFall an, so ist das Zusammenspiel von langsamem Vorderfahrzeug\n(Sattelschlepper), kurvenreicher Passstrasse mit starkem Gefälle (10%) wenig\nbeschleunigungsstarkem Militärmotorrad und persönlicher Ungeduld des\nBeschwerdeführers (nach eigenen Angaben hatte er schon zuvor versucht, den\nSattelschlepper zu überholen zu berücksichtigen. Alle diese Momente haben\nzum schweren Fahrfehler beigetragen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass\nder Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit seines gewagten Manövers einsah\nund - allerdings vergeblich - versuchte, den Überholvorgang abzubrechen.\nGesamthaft kann daher von einer Grobfahrlässigkeit im unteren bis mittleren\nVerschuldensbereich gesprochen werden.\nDer Beschwerdeführer befand sich auf einer selbständigen Erkundungsfahrt,\nohne jeglichen Zeitdruck. Aus der Art des Dienstes lässt sich daher keinerlei\nEntlastung herleiten.\nZu Gunsten des Beschwerdeführers ist dagegen seine gute militärische\nFührung zu berücksichtigen.\nWeiter zu berücksichtigen sind die finanziellen Verhältnisse des\nBeschwerdeführers. Nach seinen Ausführungen ist er rezessionsbedingt ohne\nfestes Einkommen und verdient seinen Lebensunterhalt mit freiberuflicher\nTätigkeit, welche allerdings durch einen Führerscheinentzug eingeschränkt\nwerde. Obwohl der Beschwerdeführer diese Behauptung weder substanziert\nnoch belegt, kann von Weiterungen abgesehen werden. Nachgewiesen ist\nnämlich, dass die Militärversicherung von einem Jahreseinkommen von\nlediglich Fr. 39 000.- ausging. Damit ist rechtsgenügend erstellt, dass der\nBeschwerdeführer in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. Auch\ndieser Umstand ist angemessen zu berücksichtigen.\n\n3\nSchliesslich ist zu erwägen, dass der Beschwerdeführer durch sein\nFehlverhalten bereits einschneidende persönliche Nachteile auf sich nehmen\nmusste. Er wurde beim Unfall schwer verletzt, indem er eine Milzverletzung\nmit innerer Blutung, welche eine monatelange Rekonvaleszenz nach sich zog,\nerlitt.\n5.4. Zusammengefasst erscheint die von der Vorinstanz angeodnete\nRückgriffsquote von 20% des Gesamtschadens als überhöht. Es rechtfertigt\nsich, die Regressquote auf 10% herabzusetzen. In teilweiser Gutheissung\nder Beschwerde ist der Beschwerdeführer demgemäss zu verpflichten, der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft den Betrag von Fr. 435.50 zu bezahlen.\n[44] AS 1968 74. Vgl. Fussnote 1, S. 831.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.88C - Auszug aus einem Entscheid des Einzelrichters der II. Abteilung der\nRekurskommission EMD vom 18. März 1994\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\nBand 61\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 644\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}