Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten eine erhebliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer leichtfertig in Kauf genommen. Sein Vorbringen, der Lenker des zivilen Fahrzeugs habe sich auch schuldig gemacht, indem er zu nahe aufgefahren sei, ist als untaugliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wer rückwärts fährt hat sich zu vergewissern, dass er dabei keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. [42] AS 1968 73. Diesen Bestimmungen entspricht Art. 139 MG, vgl. Fussnote 1, S. 831.