Rechtsprechung gehandelt. Offenbar hat der Beschwerdeführer es aber nicht nur unterlassen, einen Beifahrer als Hilfsperson zu bestimmen, sondern auch die auf der Ladebrücke sich befindlichen Kameraden nicht hilfsweise eingesetzt. Dass er auch dies nicht getan hat und stattdessen auf’s Geratewohl rückwärts gefahren ist, ohne den Gefahrenbereich hinter seinem Lastwagen einsehen zu können, gereicht ihm zum weiteren Verschulden. Es ergibt sich zusammengefasst, dass Grobfahrlässigkeit im Sinne der Rechtsprechung im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten eine erhebliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer leichtfertig in Kauf genommen.