Leichtes gewesen, seiner elementaren Pflicht nachzukommen. Klar zu verwerfen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es wäre auch auf seine Mitfahrer zu regressieren, denn jeder Mitfahrer hätte ohne grosse Aufforderung aussteigen und das Rückwärtsfahrmanöver überwachen müssen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er als Fahrzeugführer die volle Verantwortung für alle seine Fahrmanöver zu tragen hat. Es wäre an ihm gelegen, einen seiner Beifahrer als Hilfsperson zu bestimmen. Indem er dies unterlassen hat, hat er das ausser Acht gelassen, was jedem verständigen Menschen in derselben Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten müssen. Mithin hat er grobfahrlässig im Sinne der