2 Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen werden kann. Es bedarf keiner langen Erläuterungen, dass das als notorisch gefährliche und unfallträchtige Manöver des Rückwärtsfahrens, speziell auf einer Hauptstrasse und mit einem schweren Lastwagen, stets eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Der Beschwerdeführer hätte, um Art. 17 Abs. 1 VRV zu genügen, diskussionslos eine Hilfsperson einsetzen müssen. Dass er dies nicht getan hat, ist um so unverständlicher, als er von vier Kameraden begleitet war, wovon zwei auf der Beifahrerbank und zwei auf der Ladebrücke sassen. Es wäre somit ein