59.7A E. 5.1). 7. Der seinen letzten Wiederholungskurs absolvierende, als Motorfahrer bewährte, Beschwerdeführer leitete unbestrittenermassen auf einer Hauptstrasse ein Rückwärtsfahrmanöver ein, ohne die vorgeschriebene Hilfsperson beizuziehen und verursachte so den Schaden. Mit seinem Verhalten hat er klar gegen Art. 36 Abs. 4 SVG und gegen Art. 17 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) verstossen. Art. 36 Abs. 4 SVG schreibt vor, dass der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern dürfe. Gemäss Art.