2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01), weshalb aus dem Umstand, dass ein Fahrer wegen einer groben (oder leichten) Verletzung von Verkehrsregeln belangt wurde, nicht zwingend folgt, dass auch eine grobe (oder eine leichte) Fahrlässigkeit vorliegt (VPB 59.7A E. 5.1). 6.2. Die Rekurskommission ist sodann gemäss ständiger Rechtsprechung auch nicht an ein strafrechtliches oder disziplinarisches Erkenntnis gebunden (VPB 52.43, S. 256 unten; 59.7A E. 5.1).