zu berücksichtigen. Ein Abweichen vom zivilrechtlichen Begriff der Grobfahrlässigkeit ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch von der Sache her nicht erforderlich (BGE 111 Ib 197; VPB 59.7A E. 4). 6.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht identisch ist mit dem der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01), weshalb aus dem Umstand, dass ein Fahrer wegen einer groben (oder leichten) Verletzung von Verkehrsregeln belangt wurde, nicht zwingend folgt, dass auch eine grobe (oder eine leichte) Fahrlässigkeit vorliegt (VPB 59.7A E. 5.1).