(...) 4.3. Der Beschwerdeführer will lediglich den gegen ihn erhobenen Vorwurf grobfahrlässigen Handelns - und damit die Voraussetzung zur Regressnahme - nicht gelten lassen. Zudem macht er Mitverschulden seiner Mitfahrer und des zivilen Automobilisten geltend. 5. Grobfahrlässig im Sinne von Art. 25 und 26 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO[42]) handelt, wer elementare Vorsichtsgebote verletzt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen beachten würde (BGE 111 Ib 197, BGE 108 II 424 E. 2 mit Hinweisen). Dabei sind auch die besonderen Umstände des militärischen Einsatzes - ungewöhnliche Risiken, Entscheidungsdruck -