Im vorliegenden Fall hat der Bund für den Schaden, der durch unbekannte Täterschaft angerichtet wurde, einzustehen. Es wäre unbillig, dies der Rekurrentin anzulasten, hatte sie doch keine Verantwortung für das auf der Anlage deponierte Armeematerial. Massgebend ist, dass die Vorschriften und Weisungen betreffend Bewachung und Sicherung nicht befolgt, respektive kontrolliert wurden. Wie in E. 3.2.2 ausgeführt, hilft das