dieses kann aber auch nicht unter den Begriff der «höheren Gewalt» subsumiert werden. Höhere Gewalt wird als unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis definiert, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht (Guhl/Merz/Kummer, a. a. O., S. 218). Auch Selbstverschulden des Geschädigten ist auszuschliessen. Es bleibt die Feststellung, dass es der Rekursgegnerin nicht gelingt, haftungsbefreiende Unterbrechungsgründe nachzuweisen. 3.2.3. Im vorliegenden Fall hat der Bund für den Schaden, der durch unbekannte Täterschaft angerichtet wurde, einzustehen.