Der Schaden sei durch verantwortungsloses und strafbares Handeln von unbekannter Täterschaft verursacht worden. Ein solches Handeln sei nicht voraussehbar und stelle ein derart schwerwiegendes Verschulden dar, dass der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen werde. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 23 MO kann sich der Bund von der Haftung nur befreien, wenn er nachweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder Verschulden des Geschädigten verursacht wurde. Andere Unterbrechungsgründe führt Art. 23 MO nicht an, also insbesondere nicht das Verschulden eines Dritten; dieses kann aber auch nicht unter den Begriff der «höheren Gewalt» subsumiert werden.