Das ist eine selbstverständliche Feststellung. Entscheidend ist aber der weitere Umstand, dass diese Massnahmen im vorliegenden Fall nicht durchgesetzt wurden, also die Pflicht zum Handeln nicht befolgt wurde. Die Vorinstanz verkennt mit ihrer Argumentation, dass auch ein Nichthandeln, ein Unterlassen, wie ein aktives Tun rechtlich wirksam sein kann. 3.2.2. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass, selbst wenn der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, dieser unterbrochen worden sei. Der Schaden sei durch verantwortungsloses und strafbares Handeln von unbekannter Täterschaft verursacht worden.