Zweck der Bewachung ist ja, das Gut vor fremden Eingriffen zu schützen. In diesem Sinne ist den Militärangehörigen ihr Unterlassen wie aktives Tun anzurechnen, bestand doch eine Rechts- und Weisungspflicht zum Handeln. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten der Militärpersonen ist somit zu bejahen. Die Vorinstanz bleibt mit ihrer Argumentation auf halben Weg stehen, wenn sie den adäquaten Kausalzusammenhang mit der Begründung verneint, die Sicherungsmassnahmen seien eben gerade dazu da, Schäden der fraglichen Art zu verhindern. Das ist eine selbstverständliche Feststellung.