Dadurch, dass die Verantwortlichen der Kompanie die Wachtdienst-Vorschriften in entscheidenden Punkten nicht befolgten, wurde unbekannter Täterschaft ermöglicht, in den Fahrzeugpark einzudringen. Im Sinne des vorne zitierten BGE 115 II 446 ist festzustellen, dass das ständige Bewachen des Fahrzeugparks (Hinzudenken der erwarteten Handlung) fraglos geeignet gewesen wäre, den durch unbekannte Täterschaft bewirkten Schaden höchstwahrscheinlich zu verhindern (Wegfallen des Erfolges). Zweck der Bewachung ist ja, das Gut vor fremden Eingriffen zu schützen.