So ist durch geeignete Vorkehren insbesondere sicherzustellen, dass Dritten - z. B. dem Vermieter - kein Schaden erwächst. An dieser Stelle sei auf die Umweltschutz-Verordnung des EMD («V des EMD vom 1. Juni 1992 über den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung und den Umgang mit gefährlichen Gütern in der Militärverwaltung und der Armee», SR 510.28) hingewiesen, die in Art. 5 Abs. 2 bestimmt, dass die Armeeangehörigen geeignete Massnahmen zu treffen haben, um Beeinträchtigungen oder Gefährdungen von Mensch und Umwelt zu vermeiden. Im vorliegenden Fall waren geeignete Vorkehren z. B. die Umzäunung des Fahrzeugparks mit Stacheldraht, sowie die ständige Bewachung desselben.