In BGE 115 II 446 (mit Hinweisen) wird zum Kausalzusammenhang bei Unterlassungen zusammenfassend ausgeführt, der Kausalzusammenhang «sei nur dann gegeben, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden könne, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele». 3.2.1. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs. Die Sicherung und Überwachung eines Fahrzeugparks sei an sich nicht geeignet, Schäden der fraglichen Art zu verursachen. Das Gegenteil solle mit derartigen Massnahmen erreicht werden; ein adäquater Kausalzusammenhang liege somit nicht vor. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.