An diesen Nachweis, den der Geschädigte zu erbringen hat, dürfen praxisgemäss nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist die Besonderheit zu entscheiden, ob der Kausalzusammenhang auch zu bejahen ist, wenn der Schaden nicht durch aktives Tun von Militärpersonen, sondern durch Unterlassung entstanden ist. In BGE 115 II 446 (mit Hinweisen) wird zum Kausalzusammenhang bei Unterlassungen zusammenfassend ausgeführt, der Kausalzusammenhang «sei nur dann gegeben, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden könne, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele».