3.2. Weitere Haftungsvoraussetzung ist das Bestehen des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der militärischen Übung und dem entstandenen Schaden. Ein solcher Zusammenhang wird nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis dann angenommen, wenn ein Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (statt vieler BGE 112 II 442 E. d). An diesen Nachweis, den der Geschädigte zu erbringen hat, dürfen praxisgemäss nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden.