2 Hier sei vorweg erwähnt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach der Schaden durch einen Wehrmann verursacht worden wäre. (...) 3.1. Der Schaden wird definiert als Differenz zwischen dem wirklich vorhandenen Vermögen eines Rechtssubjektes und dem rechnerisch zu ermittelnden Betrag, den sein Vermögen aufweisen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Theo Guhl / Hans Merz / Max Kummer, OR, 7. Aufl., S. 60). Im vorliegenden Fall ist der Schaden belegt. 3.2. Weitere Haftungsvoraussetzung ist das Bestehen des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der militärischen Übung und dem entstandenen Schaden.