Bei dieser Haftung handelt es sich um eine Gefährdungshaftung: die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn sich die Armeeangehörigen korrekt verhalten haben und ihnen kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Der Geschädigte hat somit bloss den Schaden und die Verursachung durch Armeeangehörige im Rahmen militärischer Übungen oder dienstlicher Verrichtungen - den adäquaten Kausalzusammenhang - nachzuweisen.