Aus den Erwägungen: (...) 3. Die Haftung des Bundes für durch die Truppe verursachten Schäden ist in den Artikeln 22 und 23 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO[39]) geregelt. So legt insbesondere Art. 23 MO fest, dass der Bund für Personen- und Sachschaden haftet, der durch militärische Übungen entsteht. Bei dieser Haftung handelt es sich um eine Gefährdungshaftung: die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn sich die Armeeangehörigen korrekt verhalten haben und ihnen kein Verschulden zur Last gelegt werden kann.