das Militär hat dieses durch geeignete Massnahmen so gering wie möglich zu halten. - Werden die erforderlichen Massnahmen unterlassen, so vermag das Verschulden eines Dritten unter den vorliegenden Umständen die adäquate Kausalität nicht zu unterbrechen (Bestätigung durch das Bger, vgl. VPB 61.86bis).