Art. 22 und 23 MO. Haftung des Bundes auch für von unbekannter Täterschaft verursachten Schaden. - Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einer militärischen Übung und einem Schaden kann auch durch Unterlassung erforderlicher Massnahmen entstehen. - Voraussetzungen der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch das Verschulden eines Dritten. - Ein militärischer Fahrzeugpark, in dem unverschlossen Benzin gelagert wird, bildet grundsätzlich ein Betriebsrisiko; das Militär hat dieses durch geeignete Massnahmen so gering wie möglich zu halten.