{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-03-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-61-86--_1995-03-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003632.pdf?ID=150003632", "Checksum": "9550d4a1af4da96ae2e8d9c82f346747"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.86 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 20.03.1995 JAAC 61.86 \r\n\n 3\nFahrzeugpark nach dem Zimmerverlesen der Truppe und an Wochenenden\nnur durch Patrouillen überwacht statt ständig bewacht. Dann ist dem\nPolizeirapport zu entnehmen, dass die Zufahrt in den Fahrzeugpark nicht\n«entsprechend abgesichert» war, stand die Durchfahrt doch ungefähr 10 m\noffen.\nDadurch, dass die Verantwortlichen der Kompanie die\nWachtdienst-Vorschriften in entscheidenden Punkten nicht befolgten, wurde\nunbekannter Täterschaft ermöglicht, in den Fahrzeugpark einzudringen. Im\nSinne des vorne zitierten BGE 115 II 446 ist festzustellen, dass das ständige\nBewachen des Fahrzeugparks (Hinzudenken der erwarteten Handlung) fraglos\ngeeignet gewesen wäre, den durch unbekannte Täterschaft bewirkten Schaden\nhöchstwahrscheinlich zu verhindern (Wegfallen des Erfolges). Zweck der\nBewachung ist ja, das Gut vor fremden Eingriffen zu schützen. In diesem Sinne\nist den Militärangehörigen ihr Unterlassen wie aktives Tun anzurechnen,\nbestand doch eine Rechts- und Weisungspflicht zum Handeln. Der adäquate\nKausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten der Militärpersonen\nist somit zu bejahen.\nDie Vorinstanz bleibt mit ihrer Argumentation auf halben Weg stehen, wenn\nsie den adäquaten Kausalzusammenhang mit der Begründung verneint, die\nSicherungsmassnahmen seien eben gerade dazu da, Schäden der fraglichen\nArt zu verhindern. Das ist eine selbstverständliche Feststellung. Entscheidend\nist aber der weitere Umstand, dass diese Massnahmen im vorliegenden Fall\nnicht durchgesetzt wurden, also die Pflicht zum Handeln nicht befolgt wurde.\nDie Vorinstanz verkennt mit ihrer Argumentation, dass auch ein Nichthandeln,\nein Unterlassen, wie ein aktives Tun rechtlich wirksam sein kann.\n3.2.2. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass, selbst wenn der adäquate\nKausalzusammenhang zu bejahen wäre, dieser unterbrochen worden sei.\nDer Schaden sei durch verantwortungsloses und strafbares Handeln von\nunbekannter Täterschaft verursacht worden. Ein solches Handeln sei nicht\nvoraussehbar und stelle ein derart schwerwiegendes Verschulden dar, dass\nder adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen werde.\nAuch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 23 MO kann\nsich der Bund von der Haftung nur befreien, wenn er nachweist, dass der\nSchaden durch höhere Gewalt oder Verschulden des Geschädigten verursacht\nwurde. Andere Unterbrechungsgründe führt Art. 23 MO nicht an, also\ninsbesondere nicht das Verschulden eines Dritten; dieses kann aber auch nicht\nunter den Begriff der «höheren Gewalt» subsumiert werden. Höhere Gewalt\nwird als unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis definiert, das mit\nunabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht (Guhl/Merz/Kummer, a. a. O.,\nS. 218). Auch Selbstverschulden des Geschädigten ist auszuschliessen. Es bleibt\ndie Feststellung, dass es der Rekursgegnerin nicht gelingt, haftungsbefreiende\nUnterbrechungsgründe nachzuweisen.\n3.2.3. Im vorliegenden Fall hat der Bund für den Schaden, der durch\nunbekannte Täterschaft angerichtet wurde, einzustehen. Es wäre unbillig,\ndies der Rekurrentin anzulasten, hatte sie doch keine Verantwortung für\ndas auf der Anlage deponierte Armeematerial. Massgebend ist, dass die\nVorschriften und Weisungen betreffend Bewachung und Sicherung nicht\nbefolgt, respektive kontrolliert wurden. Wie in E. 3.2.2 ausgeführt, hilft das\n\n4\nDrittverschulden der Rekursgegnerin im Verhältnis zur Rekurrentin nicht. Der\n- zur Zeit zugegebenermassen theoretische - Ausgleich für die Rekursgegnerin\nist die Möglichkeit, Regress zu nehmen, sollte die Täterschaft ermittelt werden.\n[39] AS 1968 73. Vgl. Fussnote 1, S. 831.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.86 - Auszug aus einem Entscheid der III. Abteilung der Rekurskommission EMD\nvom 20. März 1995\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\nBand 61\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 632\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}