{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-03-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-61-86--_1995-03-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003632.pdf?ID=150003632", "Checksum": "9550d4a1af4da96ae2e8d9c82f346747"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.86 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 20.03.1995 JAAC 61.86 \r\n\n 2\nHier sei vorweg erwähnt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach\nder Schaden durch einen Wehrmann verursacht worden wäre. (...)\n3.1. Der Schaden wird definiert als Differenz zwischen dem wirklich\nvorhandenen Vermögen eines Rechtssubjektes und dem rechnerisch zu\nermittelnden Betrag, den sein Vermögen aufweisen würde, wenn das\nschädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Theo Guhl / Hans Merz / Max\nKummer, OR, 7. Aufl., S. 60). Im vorliegenden Fall ist der Schaden belegt.\n3.2. Weitere Haftungsvoraussetzung ist das Bestehen des adäquaten\nKausalzusammenhangs zwischen der militärischen Übung und dem\nentstandenen Schaden. Ein solcher Zusammenhang wird nach konstanter\nbundesgerichtlicher Praxis dann angenommen, wenn ein Ereignis nach\ndem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an\nsich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen,\nder Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt\nerscheint (statt vieler BGE 112 II 442 E. d). An diesen Nachweis, den der\nGeschädigte zu erbringen hat, dürfen praxisgemäss nicht allzu hohe\nAnforderungen gestellt werden.\nIm vorliegend zu beurteilenden Fall ist die Besonderheit zu entscheiden, ob\nder Kausalzusammenhang auch zu bejahen ist, wenn der Schaden nicht durch\naktives Tun von Militärpersonen, sondern durch Unterlassung entstanden\nist. In BGE 115 II 446 (mit Hinweisen) wird zum Kausalzusammenhang bei\nUnterlassungen zusammenfassend ausgeführt, der Kausalzusammenhang «sei\nnur dann gegeben, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden\nkönne, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele».\n3.2.1. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines adäquaten\nKausalzusammenhangs. Die Sicherung und Überwachung eines\nFahrzeugparks sei an sich nicht geeignet, Schäden der fraglichen Art zu\nverursachen. Das Gegenteil solle mit derartigen Massnahmen erreicht werden;\nein adäquater Kausalzusammenhang liege somit nicht vor.\nDieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Kompanie erhielt\nim Rahmen ihrer militärischen Ausbildung von der Rekurrentin die\nAnlagen in und um die Mehrzweckhalle zur Verfügung gestellt. Es ist\neine selbstverständliche Feststellung, dass das Militär als Eigentümer,\nallenfalls Besitzer, für sein Material die Verantwortung trägt. So ist durch\ngeeignete Vorkehren insbesondere sicherzustellen, dass Dritten - z. B.\ndem Vermieter - kein Schaden erwächst. An dieser Stelle sei auf die\nUmweltschutz-Verordnung des EMD («V des EMD vom 1. Juni 1992 über den\nVollzug der Umweltschutzgesetzgebung und den Umgang mit gefährlichen\nGütern in der Militärverwaltung und der Armee», SR 510.28) hingewiesen, die\nin Art. 5 Abs. 2 bestimmt, dass die Armeeangehörigen geeignete Massnahmen\nzu treffen haben, um Beeinträchtigungen oder Gefährdungen von Mensch und\nUmwelt zu vermeiden.\nIm vorliegenden Fall waren geeignete Vorkehren z. B. die Umzäunung des\nFahrzeugparks mit Stacheldraht, sowie die ständige Bewachung desselben.\nBeides wurde gemäss militärischem Untersuchungsbericht auch angeordnet.\nDie Wachtdienst-Vorschriften wurden dann aber von den Verantwortlichen\nder Kompanie zum Teil nicht umgesetzt, respektive deren Einhaltung\nnicht kontrolliert. Gemäss Untersuchungsbericht wurde der eingezäunte\n\n"}