Ebenso erfasst wird die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe (z. B. Divisionsmeisterschaften).» Beim geltend gemachten Schaden handelt es sich weder um einen Land- noch um einen Sachschaden, sondern um einen Personenschaden, der zweifelsohne vermeidbar gewesen wäre. Somit hätte selbst nach den neuen Bestimmungen der Veranstalter und nicht die Beschwerdegegnerin dafür aufzukommen; nach den bisherigen Bestimmungen besteht auch nach Auffassung der Botschaft für den Bund keine Haftungsgrundlage. 13. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schaden nicht haftbar ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.