Die Haftung des Bundes ist subsidiär. Die Versicherungspflicht der militärischen Vereine und Verbände und die persönliche Haftung der Teilnehmer aus vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung vermeidbaren Schadens gehen vor. Ein Landschaden, den beispielsweise ein Teilnehmer an einem ausserdienstlichen Wettkampf mit einem Motorfahrzeug aus Übermut anrichtet, würde keine Haftung des Bundes auslösen, denn ein solches Verhalten hat einen durchwegs vermeidbaren Schaden zur Folge. Ebenso erfasst wird die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe (z. B. Divisionsmeisterschaften).