Nach dem neuen Art. 136 MG haftet der Bund bei Schäden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit nur für nicht vermeidbare Landund Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände und Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind. Die Botschaft (BBl 1993 IV 112) führt dazu aus: «Diese Bestimmung ist neu. Es entspricht einem langjährigen Wunsch der ausserdienstlich tätigen Verbände und Vereine, dass der Bund die Schäden übernimmt, welche durch solche Aktivitäten in Kauf genommen werden müssen, also unvermeidbar und deshalb nicht versicherbar sind.