9 12. Abschliessend sei noch darauf hingewiesen, dass auf den 1. Januar 1996 die Haftungsbestimmungen des neuen Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) in Kraft getreten sind. Diese finden auf den vorliegenden Fall nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts zwar keine Anwendung, doch zeigen sie klar, dass die Beschwerdegegnerin nach den bisherigen Bestimmungen nicht haftet. Nach dem neuen Art.