11. Zusammenfassend wird festgehalten, dass es sich beim Militärwettmarsch «...» um einen zivilen Sportanlass handelt, der von einem zivilen Organisationskomitee organisiert wird, wie beispielsweise ein Biathlon, die Tour de Suisse oder der Engadiner Marathon. Im Gegensatz zu den letzten beiden Veranstaltungen erhält der «...» durch die Disziplin - den Waffenlauf - einen gewissen militärischen Anstrich, doch ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass bei diesem zivilen Sportanlass das Armeeinteresse in den Hintergrund tritt. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass über diesen Grossanlass jeweils auf den Sportseiten der Zeitungen und nicht beim Inland berichtet wird.