Demnach kann aus dem Umstand, dass das EMD bei den Versicherungen die - offenbar untaugliche - Police 1 abgeschlossen hat, nicht begleitet werden, dass sich die Beschwerdegegnerin von vornherein als haftbar betrachtete. Ebenso spricht die Tatsache, dass das Organisationskomitee mittels der Police 2 sich selber und seine Funktionäre gegen allfällige Haftpflichtansprüche versichert hat, nicht dafür, dass es die Beschwerdegegnerin für haftpflichtig erachtete. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass diese Police keinen Haftungsausschluss für Personen in Uniform enthält, tragen doch die meisten Mitglieder des Organisationskomitees und der Funktionäre die Uniform.