55 OR zur Anwendung. Zu ihrem Schutz verlangt der Bund deshalb von den Veranstaltern solcher Anlässe, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Im Sinne einer Dienstleistung hat der Stab der Gruppe für Ausbildung die Police 1 abgeschlossen, wobei die Anlässe einzeln versichert sind und insbesondere auch die Prämien zu Lasten des einzelnen Veranstalters gehen. Demnach kann aus dem Umstand, dass das EMD bei den Versicherungen die - offenbar untaugliche - Police 1 abgeschlossen hat, nicht begleitet werden, dass sich die Beschwerdegegnerin von vornherein als haftbar betrachtete.