In ihrer Duplik weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Police 1 durch den Haftungsausschluss nach Art. 6 der Besonderen Bestimmungen wohl kaum zum Tragen komme, doch sei diese Bestimmung möglicherweise durch einen Irrtum zustandegekommen und im Rahmen des vorliegenden Falles erst erkannt worden. 10.2. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin machen durchaus Sinn. Sie geht davon aus, dass Organisation und Durchführung eines Militärwettmarsches nicht zu den dienstlichen Tätigkeiten gemäss Art. 22 MO gehören, so dass der Bund nicht aufgrund von Art. 22 MO haftet. Demnach kämen die zivilen Haftpflichtbestimmungen, insbesondere Art. 41 und Art. 55 OR zur Anwendung.