8 einer zivilen Haftpflicht verlangt. Police 1 diene dazu, Haftungslücken zu schliessen, wenn ein Veranstalter eines Wettkampfes selber keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe, wie dies der Veranstalter des «...» mit Police 2 getan hat. Aus diesem Grunde sei der Anlass denn auch nicht separat gemeldet worden. In ihrer Duplik weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Police 1 durch den Haftungsausschluss nach Art. 6 der Besonderen Bestimmungen wohl kaum zum Tragen komme, doch sei diese Bestimmung möglicherweise durch einen Irrtum zustandegekommen und im Rahmen des vorliegenden Falles erst erkannt worden.